Unser Vorstand
Vorsitzende: Katrin Bergmann Mobil: 0173-9136649
2. Vorsitzende: Doris Klostermann E-Mail: foerderverein.os.rangsdorf.ev@gmx.de
Schatzmeisterin: Marion Genth Homepage: www.fv-osr-ev.de
Schriftführerin: Peggy Preetz
Satzung
Satzung des Vereins: Förderverein der Oberschule Rangsdorf e. V.
§ 1 Name, Sitzung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Oberschule Rangsdorf e. V.“
(2) Er hat seinen Sitz in 15834 Rangsdorf, Großmachnower Straße 4
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Vereinszweck und Ziele
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele der Oberschule Rangsdorf durch die Beschaffung von Mitteln.
(2) Der Verein will ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Schülerinnen und Schüler der Oberschule dienen.
Er macht sich insbesondere zur Aufgabe:
a) die sozialen Fähigkeiten von Schülerinnen und Schülern zu fördern,
b) die Berufsorientierung von Schülerinnen und Schülern zu fördern,
c) Projekte und Arbeitsgemeinschaften an der Schule zu unterstützen,
d) Schülerinnen und Schüler im Bedarfsfall bei Schulveranstaltungen zu unterstützen,
e) die Schule mit außerschulischen Partnern im regionalen Umfeld zu vernetzen.
§ 3 Zweckerfüllung, -erreichung, -verwirklichung
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung nachfolgender Mittel: Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
§ 4 Steuerbegünstigte Zwecke
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten Zwecke verwendet.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jedermann werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft, bei Schülern mit der Beendigung des Schulbesuchs.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit Ausscheiden des Kindes aus der Oberschule.
§ 7 Beiträge und Spenden
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages von 20 € sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung). Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Ort und Termin mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nicht anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist, aufzunehmen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der Grundschule Rangsdorf e. V., welches unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Bildung und Erziehung im Sinne dieser Satzung zu verwenden ist.
§12 Kassenprüfer
(1) Die Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr von mindestens zwei
Vereinsmitgliedern geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren zu wählen sind. Die Kassenprüfer dürfen kein Mitglied des Vorstandes sein.
(2) Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenprüfung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
§ 13 Datenschutz
(1) Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
(2) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten
Daten (Name, Anschrift, Telefon, E-Mail) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(3) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht darauf,
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
b) das die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,
c) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten
Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) das die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert wurden nicht mehr notwendig sind,
e) der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen,
f) seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.
(5) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(Quelle: www.wlsb.de)
§ 14 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde am 19. 11. 2018 in Rangsdorf von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.